Neue Allgemeinverfügung Kreis Groß-Gerau

Die wilden Kids legen wieder los
23.08.2021
Trainingsspiel der E-Jugend am 27.10.2021 in Bauschheim
26.10.2021
 

Liebe Mitgliederinnen und Mitglieder,

aufgrund der neuen Allgemeinverfügung des Kreises Groß-Gerau zur weiteren Eindämmung von Covid-19 gilt seit 19.08.2021, dass Personen die Halle nur noch betreten dürfen, wenn ein Negativnachweis nach einem der folgenden Kriterien erbracht wird:

Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2
(Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -)
Vom 22. Juni 2021
§ 3
Negativnachweis

(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch

  1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
  2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
  3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält,
  4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik),
  5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte) oder
  6. einen Nachweis über die Durchführung eines maximal 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien nach § 13 Abs. 3 für Lehrkräfte und das sonstige Personal an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, der die aus der Anlage 2 ersichtlichen Daten enthält.

Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren.

(2) Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1 Satz 1 gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.


Damit wir auch weiterhin unser Training durchführen können, bitten wir euch, nur zum Training zu kommen, wenn Ihr uns einen Negativnachweis nach § 3 vorlegen könnt.

Hinweis: Der Negativnachweis der Schule ist 72 Stunden gültig!

Bei Rückfragen stehen wir euch gerne zur Verfügung.